RS OGH 1982/10/14 12Os118/82

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Veröffentlicht am 14.10.1982
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Norm

StGB §256

Rechtssatz

§ 256 setzt einen Verrat oder eine Preisgabe von Staatsgeheimnissen nicht voraus. Es genügt, daß die dem ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Nachrichten konkrete und vitale Interessen Österreichs verletzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095683

Dokumentnummer

JJR_19821014_OGH0002_0120OS00118_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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