Norm
StVO §23 Abs4Rechtssatz
Das Verbot des § 23 Abs 4 StVO schließt auch in sich, daß die Türe beim Einsteigen grundsätzlich nur im zeitlich notwendigen Ausmaß offen gehalten werden darf, um damit den Verkehr nicht zu gefährden oder zu behindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075153Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0080OB00192_8200000_002