Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Im Einzelfall kann die Ankündigung einer Disziplinaranzeige (hier während einer Verhandlung vor Gericht) standesrechtlich unbedenklich sein, wenn einerseits ein Anwalt von einem Kollegen in seiner Ehre verletzt zu sein scheint, oder aber sich das Disziplinarverfahren - etwa im Hinblick auf ein durchaus mögliches Strafverfahren - als das mindere Abwehrmittel anbietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0055382Dokumentnummer
JJR_19821018_OGH0002_000BKD00041_8100000_001