RS OGH 1982/10/19 10Os180/81, 12Os32/85, 11Os39/92 (11Os40/92), 15Os49/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1982
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Norm

StGB §223

Rechtssatz

1.) Eine falsche (unechte) Urkunde stellt auch derjenige her, der eine solche Schrift mit Zustimmung oder im Auftrag eines anderen mit dessen (also einem falschen) Namen unterschreibt (EvBl 1981/185, 13 Os 137/78).

2.) Selbst die Einwilligung jener Person, mit deren Namen eine Urkunde (von jemand anderem) unterschrieben wird, ändert (auch) an der Rechtswidrigkeit der Urkundenfälschung nichts, sofern es sich nicht um den Fall eines für den Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr völlig belanglosen Aktes einer (verdeckten) stellvertretenden Erklärung handelt (EvBl 1981/185, 1979/74). (Hier: keine Ausnahme für die Unterfertigung eines Mietvertrages mit fremden Namen).

3.) Die Vorwerfbarkeit eines (direkten oder indirekten) Verbotsirrtum (§ 9 StGB) über das in der Unterfertigung einer Urkunde mit einem fremden Namen gelegene Unrecht ist je nach der Lage des Falles zu beurteilen. (12 Os 119/79).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 180/81
    Entscheidungstext OGH 19.10.1982 10 Os 180/81
  • 12 Os 32/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 12 Os 32/85
    nur: 1.) Eine falsche (unechte) Urkunde stellt auch derjenige her, der eine solche Schrift mit Zustimmung oder im Auftrag eines anderen mit dessen (also einem falschen) Namen unterschreibt (EvBl 1981/185, 13 Os 137/78). 2.) Selbst die Einwilligung jener Person, mit deren Namen eine Urkunde (von jemand anderem) unterschrieben wird, ändert (auch) an der Rechtswidrigkeit der Urkundenfälschung nichts, sofern es sich nicht um den Fall eines für den Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr völlig belanglosen Aktes einer (verdeckten) stellvertretenden Erklärung handelt (EvBl 1981/185, 1979/74). (Hier: keine Ausnahme für die Unterfertigung eines Mietvertrages mit fremden Namen). (T1)
  • 11 Os 39/92
    Entscheidungstext OGH 14.04.1992 11 Os 39/92
    Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1993,539 (Schwaighofer)
  • 15 Os 49/92
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 49/92
    Vgl; Beisatz: Verdeckte Ermächtigung zur Unterschriftsleistung schließt tatbestandsessentielle Identitätstäuschung aus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095519

Dokumentnummer

JJR_19821019_OGH0002_0100OS00180_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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