Norm
StGB §223Rechtssatz
1.) Eine falsche (unechte) Urkunde stellt auch derjenige her, der eine solche Schrift mit Zustimmung oder im Auftrag eines anderen mit dessen (also einem falschen) Namen unterschreibt (EvBl 1981/185, 13 Os 137/78).
2.) Selbst die Einwilligung jener Person, mit deren Namen eine Urkunde (von jemand anderem) unterschrieben wird, ändert (auch) an der Rechtswidrigkeit der Urkundenfälschung nichts, sofern es sich nicht um den Fall eines für den Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr völlig belanglosen Aktes einer (verdeckten) stellvertretenden Erklärung handelt (EvBl 1981/185, 1979/74). (Hier: keine Ausnahme für die Unterfertigung eines Mietvertrages mit fremden Namen).
3.) Die Vorwerfbarkeit eines (direkten oder indirekten) Verbotsirrtum (§ 9 StGB) über das in der Unterfertigung einer Urkunde mit einem fremden Namen gelegene Unrecht ist je nach der Lage des Falles zu beurteilen. (12 Os 119/79).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095519Dokumentnummer
JJR_19821019_OGH0002_0100OS00180_8100000_002