Norm
StPO §114 Abs3Rechtssatz
Bei Wahrnehmung einer sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkenden materiellrechtlichen Gesetzesverletzung ist das Beschwerdegericht zur Beseitigung dieser Mängel verpflichtet, und zwar auch bei Verspätung oder Unzulässigkeit des der angerufenen Instanz vorliegenden Rechtsmittels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014