RS OGH 1982/10/20 11Os145/82 (11Os146/82), 11Os49/05y (11Os72/05f), 12Os22/06m (12Os23/06h, 12Os24/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1982
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Norm

StPO §114 Abs3
StPO §114 Abs4

Rechtssatz

Bei Wahrnehmung einer sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkenden materiellrechtlichen Gesetzesverletzung ist das Beschwerdegericht zur Beseitigung dieser Mängel verpflichtet, und zwar auch bei Verspätung oder Unzulässigkeit des der angerufenen Instanz vorliegenden Rechtsmittels.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 145/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 11 Os 145/82
    Veröff: SSt 53/63 = EvBl 1983/87 S 330
  • 11 Os 49/05y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 49/05y
    nur: Bei Wahrnehmung einer sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkenden materiellrechtlichen Gesetzesverletzung ist das Beschwerdegericht zur Beseitigung dieser Mängel verpflichtet. (T1); Beisatz: Gilt auch für eine nicht bloß auswirkungsneutrale (dazu aber §§ 113 Abs 2, 114 Abs 4 zweiter Satz StPO) formellrechtliche Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten/Angeklagten/Verurteilten. (T2)
  • 12 Os 22/06m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2006 12 Os 22/06m
    Vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit des Erstrichters gemäß § 68 Abs 3 StPO. (T3)
  • 15 Os 109/06b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 109/06b
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 14 Os 84/14f
    Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Os 84/14f
    Aber; Beisatz: Durch die unterlassene Übernahme dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Rechtsmittelgerichten weder die Verpflichtung auferlegen noch die Möglichkeit einräumen wollte, die Beseitigung von Verfahrensfehlern nicht nur auf Grund von Beschwerden, sondern auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde nicht (oder nicht rechtzeitig) ergriffen wurde oder nicht zulässig wäre. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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