Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Wer sich gegen die Abstimmung über einen bestimmten Punkt ausspricht, bringt damit allein noch nicht unmißverständlich zum Ausdruck, daß er auch gegen ein bestimmtes zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorauszusehendes Abstimmungsergebnis Widerspruch erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060194Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00637_8200000_003