Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Hat sich der Kläger dem Mehrheitsbeschluß auf Vornahme der Abstimmung über einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkt gebeugt und sich an der Abstimmung auch beteiligt, bedeutet dies, auch wenn er dabei in der Minderheit blieb, noch nicht, daß er auch Widerspruch gegen den ergangenen Mehrheitsbeschluß erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060190Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00637_8200000_002