RS OGH 1982/10/20 3Ob637/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1982
beobachten
merken

Norm

GmbHG §41

Rechtssatz

Hat sich der Kläger dem Mehrheitsbeschluß auf Vornahme der Abstimmung über einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkt gebeugt und sich an der Abstimmung auch beteiligt, bedeutet dies, auch wenn er dabei in der Minderheit blieb, noch nicht, daß er auch Widerspruch gegen den ergangenen Mehrheitsbeschluß erhebt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 637/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 637/82
    Veröff: EvBl 1983/19 S 72 = GesRZ 1983,32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060190

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0030OB00637_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten