Norm
ABGB §435Rechtssatz
Nur der Publizität dient die Vorschrift des § 14 UHG, wonach bei Pfändung eines Bauwerkes eine Abschrift des Pfändungsprotokolls dem Grundbuchsgericht zu übersenden und von diesem von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen ist. Auf die Wirksamkeit der Pfandrechtsbegründung hat diese erst später vorgenommene Einreihung keinen Einfluß. Die Pfändung des Bauwerkes wird selbst dadurch nicht gehindert, daß eine Urkundenhinterlegung nach § 435 ABGB und § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG aussteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003400Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00120_8200000_002