Norm
StGB §75 ARechtssatz
Aus § 79 StGB ergibt sich, daß ein Kind "während der Geburt" als Mensch - und damit auch als Deliktsobjekt im Sinne des § 75 StGB - anzusehen ist und nicht als Leibesfrucht. Ragt bereits ein Körperteil des Kindes aus der Scheide der Gebärenden, so handelt es sich jedenfalls um ein Stadium "während der Geburt".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091989Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0110OS00104_8200000_001