Norm
StGB §133 D4Rechtssatz
Das bloße Gegenüberstehen einer Forderung mit einer (fälligen) Gegenforderung führt noch keineswegs zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluss einer unrechtmäßigen Bereicherung. Hiezu ist vielmehr schon im Zeitpunkt der Zueignung gegebener Aufrechnungswillen erforderlich (ÖJZ-LSK 1978/187; Bertel in WK, RN 49 zu § 133). Eine gegenüber dem Widerpart abgegebene Aufrechnungserklärung kann - unter Umständen - in beweiswürdigungsmäßiger Hinsicht ein (wichtiges) Indiz für die Annahme des Kompensationswillens liefern. Rechtlich ist eine solche Erklärung jedoch nicht Voraussetzung für die Negierung des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straffreiheit wegen AufrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094504Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008