Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Nur dann, wenn sich aus einer vor der Beschlußfassung abgegebenen Erklärung oder einem sonstigen Verhalten der zwingende Schluß ableiten läßt, daß der Widerspruch auch nach Beschlußfassung erhoben werde, kann dies allenfalls berücksichtigt werden, auch wenn nach der Beschlußfassung ein Widerspruch nicht protokolliert worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060183Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00637_8200000_001