RS OGH 1982/10/20 3Ob637/82, 4Ob241/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1982
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Norm

GmbHG §41

Rechtssatz

Nur dann, wenn sich aus einer vor der Beschlußfassung abgegebenen Erklärung oder einem sonstigen Verhalten der zwingende Schluß ableiten läßt, daß der Widerspruch auch nach Beschlußfassung erhoben werde, kann dies allenfalls berücksichtigt werden, auch wenn nach der Beschlußfassung ein Widerspruch nicht protokolliert worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 637/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 637/82
    Veröff: EvBl 1983/19 S 72 = GesRZ 1983,32
  • 4 Ob 241/03z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 241/03z
    Auch; Beisatz: Ein Widerspruch vor der Abstimmung ist nur dann beachtlich, wenn er einen zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Erklärungswillen danach zulässt. (T1); Veröff: SZ 2003/171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060183

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0030OB00637_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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