RS OGH 1982/10/20 10Os167/82, 13Os18/89, 12Os158/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1982
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Norm

StPO §261
StPO §281 Abs1 Z6

Rechtssatz

1.) Eindeutiger Schuldnachweis nicht erforderlich, Anschuldigungsbeweis genügt.

2.) Begriff "Anschuldigungsbeweis".

3.) Unzuständigkeitsurteil sollte besser keine über die Begründung der Verdachtsmomente hinausgehenden Feststellungen enthalten, um insoweit jede Möglichkeit einer (psychologischen) Beeinflussung der Geschwornen auszuschalten; trotzdem getroffene Konstatierungen begründen aber keine Nichtigkeit nach Z 6, zumal die Geschwornen dadurch keinesfalls präjudiziert werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0098807

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0100OS00167_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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