Norm
StPO §261Rechtssatz
1.) Eindeutiger Schuldnachweis nicht erforderlich, Anschuldigungsbeweis genügt.
2.) Begriff "Anschuldigungsbeweis".
3.) Unzuständigkeitsurteil sollte besser keine über die Begründung der Verdachtsmomente hinausgehenden Feststellungen enthalten, um insoweit jede Möglichkeit einer (psychologischen) Beeinflussung der Geschwornen auszuschalten; trotzdem getroffene Konstatierungen begründen aber keine Nichtigkeit nach Z 6, zumal die Geschwornen dadurch keinesfalls präjudiziert werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0098807Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0100OS00167_8200000_001