Norm
VersVG §16Rechtssatz
Entscheidend dafür, ob eine Individualtatsache oder eine Wahrnehmungstatsache vorliegt, ist es, ob es sich um eine Frage handelt, die aus den persönlichen Verhältnissen und dem eigenen besseren Wissen des Versicherungsnehmers zu beantworten ist oder um eine Frage, die von jedem Dritten ebensogut beantwortet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080727Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0070OB00039_8200000_003