Norm
ABGB §921Rechtssatz
Für eine von einem Rechtsanwalt vertretene Person kann es nicht überraschend sein, daß eine wegen behaupteten Rücktrittes vom Vertrag bzw wegen einer vom Gegner zu vertretenden Erfüllungsvereitelung begehrte Rückzahlung der geleisteten Kaufpreisanzahlung als Bereicherungsanspruch beurteilt wird; ein Verstoß gegen § 182 ZPO ist daher nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018603Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0060OB00510_8200000_002