Norm
EO §177Rechtssatz
Ein Klagsvorbringen, wonach sich der Beklagte ausdrücklich verpflichtet, das Zwangsversteigerungsverfahren durch Zwischenfinanzierung zur Einstellung zu bringe, ist schlüssig. Die Einhaltung einer solchen Verpflichtung ist deshalb nicht unmöglich, weil die Befriedigung sämtlicher Gläubigerforderungen zur Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens führen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003041Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0070OB00737_8200000_001