Norm
VersVG §16Rechtssatz
Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bzw Antragstellers entfällt nur insoweit, als der Versicherer die Umstände bereits kennt. Ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080719Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021