Norm
StGB §91Rechtssatz
Unter "einem von mehreren gemachten Angriff" (§ 227 dStGB - Raufhandel) ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen. Voraussetzung ist dabei, daß bei den Angreifenden Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstands und des Angriffswillens besteht, was aber nicht notwendig gemeinschaftliches Handeln als Mittäter bedeutet. Erforderlich ist aber jedenfalls ein Zusammenwirken der Angreifer. Die bloße Tatsache, daß sich die Handlungen mehrerer objektiv gegen dieselbe Person richten, es sich demnach um ein mehr oder weniger zufälliges Zusammentreffen verschiedener Angriffe handelt, genügt nicht, um den Tatbestand zu verwirklichen.
Veröff: NJW 1983,581
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1982:RS0103829Dokumentnummer
JJR_19821021_AUSL000_004STR00526_8200000_001