Norm
ZPO §405 ARechtssatz
Gibt das Gericht dann, wenn eine rechtliche Qualifizierung des vorgebrachten Sachverhaltes durch den Kläger nicht erfolgt ist, und sich daher die Frage, ob er aus einem einzigen Rechtsgrund das Begehren ableitet, gar nicht stellt, unter Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhaltes dem Begehren statt, kann darin nie ein Verstoß gegen § 405 ZPO gelegen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040953Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0060OB00510_8200000_003