RS OGH 1982/10/21 7Ob57/82, 7Ob59/01d, 7Ob3/14p

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Veröffentlicht am 21.10.1982
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Norm

VersVG §61

Rechtssatz

Die Haftung für gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist keine bloße Repräsentenhaftung. Die juristische Person hat für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. Die Vorschriften über die Gesamtvertretung kommen nicht zur Anwendung. Der Versicherer kann sich stets darauf berufen, dass ein einzelnes Vertretungsorgan eine Obliegenheit verletzt hat (hier: Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 57/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 57/82
  • 7 Ob 59/01d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 59/01d
    Vgl auch
  • 7 Ob 3/14p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 3/14p
    Auch; Beisatz: Die juristische Person hat auch für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080502

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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