Norm
VersVG §61Rechtssatz
Die Haftung für gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist keine bloße Repräsentenhaftung. Die juristische Person hat für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. Die Vorschriften über die Gesamtvertretung kommen nicht zur Anwendung. Der Versicherer kann sich stets darauf berufen, dass ein einzelnes Vertretungsorgan eine Obliegenheit verletzt hat (hier: Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2014