Norm
ABGB §1165 FRechtssatz
Nimmt der Unternehmer einen laienhaft unbestimmt formulierten Antrag zur Gebrechensbehebung zum Anlaß, alle einem natürlichen Verschleiß und damit einer periodischen Erneuerung unterworfenen Verschleißteile durch neue zu ersetzen, wie dies aus wirtschaftlichen Erwägungen dem branchenüblichen Service entspricht, steht ihm eine Leistungskondiktion nach dem § 1431 ABGB zu, soweit seine Leistungen nicht von einem Werkauftrag umfaßt waren und er einen solchen aus Irrtum angenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021884Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0060OB00748_8200000_001