RS OGH 1982/10/21 6Ob748/82

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Veröffentlicht am 21.10.1982
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Norm

ABGB §1165 F
ABGB §1431 K

Rechtssatz

Nimmt der Unternehmer einen laienhaft unbestimmt formulierten Antrag zur Gebrechensbehebung zum Anlaß, alle einem natürlichen Verschleiß und damit einer periodischen Erneuerung unterworfenen Verschleißteile durch neue zu ersetzen, wie dies aus wirtschaftlichen Erwägungen dem branchenüblichen Service entspricht, steht ihm eine Leistungskondiktion nach dem § 1431 ABGB zu, soweit seine Leistungen nicht von einem Werkauftrag umfaßt waren und er einen solchen aus Irrtum angenommen hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 748/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 6 Ob 748/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021884

Dokumentnummer

JJR_19821021_OGH0002_0060OB00748_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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