Norm
ZPO §503 Z2 C6Rechtssatz
In der Verneinung verfassungsrechtlicher Bedenken durch das Berufungsgericht, kann schon deshalb kein Verfahrensmangel gelegen sein, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen ohnehin durch den OGH selbst zu prüfen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043201Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2012