Norm
ABGB §1112 CRechtssatz
In den Fällen des Unterganges der Bestandsache durch einen (rechtskräftigen) Abbruchbescheid ist für ein rechtsgestaltendes Urteil kein Raum und ein Feststellungsbegehren nur gerechtfertigt, wenn ein über das Räumungsbegehren hinausgehendes rechtliches Interesse bestünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021203Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0060OB00781_8200000_003