Norm
WWG §15 Abs9Rechtssatz
Die Bestimmung des § 15 Abs 9 WWG gilt nicht für Mietobjekte, die ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wurden, bei denen also die Wiederherstellungskosten der Vermieter aus Privatmitteln trug. Die muß nach dem erkennbaren Zweck dieser Bestimmung auch für jene Fälle gelten, in denen nach der Vornahme von Instandsetzungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses ausschließlich aus Privatmitteln neuer Bestandraum geschaffen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082899Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0070OB00552_8200000_003