RS OGH 1982/10/21 7Ob552/82, 5Ob65/82 (5Ob66/82, 5Ob67/82), 5Ob21/85, 5Ob115/01z

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Veröffentlicht am 21.10.1982
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Norm

WWG §15 Abs9

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 15 Abs 9 WWG gilt nicht für Mietobjekte, die ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wurden, bei denen also die Wiederherstellungskosten der Vermieter aus Privatmitteln trug. Die muß nach dem erkennbaren Zweck dieser Bestimmung auch für jene Fälle gelten, in denen nach der Vornahme von Instandsetzungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses ausschließlich aus Privatmitteln neuer Bestandraum geschaffen wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 552/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 552/82
    Veröff: MietSlg 34583
  • 5 Ob 65/82
    Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 65/82
  • 5 Ob 21/85
    Entscheidungstext OGH 18.06.1985 5 Ob 21/85
  • 5 Ob 115/01z
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 115/01z
    Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 15 Abs 9 WWG gilt nicht für Mietobjekte, die ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wurden, bei denen also die Wiederherstellungskosten der Vermieter aus Privatmitteln trug. (T1) Beisatz: Es sind solche Wohnungen nicht von der durch § 15 Abs 9 und 10 WWG in der Fassung der Novelle 1954 angeordneten Anwendung des MG beziehungsweise MRG erfasst, die sich zwar in einem mit Fondsmittel völlig neu errichteten Gebäude befinden, aber zur Gänze auf Kosten des Vermieters oder Mieters hergestellt wurden. Die in § 15 Abs 10 WWG 1954 mit den Worten "es sei denn" eingeleitete Ausnahmeregelung gilt auch für diesen (dem ausdrücklich behandelten vergleichbaren) Fall. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082899

Dokumentnummer

JJR_19821021_OGH0002_0070OB00552_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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