RS OGH 1982/10/27 3Ob561/82, 3Ob549/93, 6Ob145/08d, 5Ob168/21y, 4Ob82/22w

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Veröffentlicht am 27.10.1982
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

Bei abstrakter Schadensberechnung kommt es darauf an, wie die Vermögenslage des Gläubigers gewesen wäre, wenn der Vertrag zeitgerecht erfüllt worden wäre, und wie sie sich nach dem Ausbleiben des Leistungsaustausches darstellt. Der Vergleich des Vermögensstandes ist allerdings in Bezug auf die Zeitpunkte nicht der Willkür des Gläubigers überlassen. Die Gegenüberstellung hat zeitlich so zu erfolgen, dass der Zeitpunkt vertragsgemäßer Abwicklung einerseits und der, zu welchem die Verzögerung erkennbar und weiteres Zuwarten auf Vertragserfüllung unzumutbar war, verglichen werden. Der Gläubiger darf wegen seiner Schadensminderungspflicht seinen Rücktritt vom Vertrag nicht hinauszögern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 561/82
    Entscheidungstext OGH 27.10.1982 3 Ob 561/82
    Veröff: HS 12935/20
  • 3 Ob 549/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 549/93
    Vgl auch; Beisatz: Von einer willkürlichen Verlegung des Zeitpunktes der Schadensberechnung - und des allfälligen Beginns einer Verjährungsfrist - kann nicht die Rede sein, wenn der Gläubiger zunächst wenige Monate auf Erfüllung des Kaufvertrages bestand und erst dann den Nichterfüllungsschaden geltend machen konnte. (T1)
  • 6 Ob 145/08d
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 145/08d
    Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T2)
    Beisatz: Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei § 921 ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung. (T3)
    Beisatz: Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist. (T4)
    Beisatz: Der Geschädigte hat es nicht in der Hand, durch seine - gegebenenfalls auch nachträgliche - Wahl der Schadensbemessung (allenfalls rückwirkend) den Beginn der Verjährungsfrist zu beeinflussen. (T5)
  • 5 Ob 168/21y
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 168/21y
    Vgl
  • 4 Ob 82/22w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 82/22w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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