Norm
EO §35 HRechtssatz
Unter "Einstellung" der Anlaßexekution ist die rechtskräftig gewordene Einstellung der Exekution zu verstehen. Das Rechtsschutzinteresse fällt erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses weg (hier: Exekution nach § 36 EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001807Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020