RS OGH 1982/10/27 3Ob152/82, 3Ob100/20g

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Veröffentlicht am 27.10.1982
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Norm

EO §35 H
EO §36 D
EO §37 N

Rechtssatz

Unter "Einstellung" der Anlaßexekution ist die rechtskräftig gewordene Einstellung der Exekution zu verstehen. Das Rechtsschutzinteresse fällt erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses weg (hier: Exekution nach § 36 EO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001807

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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