Norm
StGB §31Rechtssatz
Wurde die Tat zwischen zwei früheren Urteilen verübt und im zweiten eine Zusatzstrafe zum ersten verhängt, so ist zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung des Täters im nunmehrigen dritten Urteil § 31 StGB nicht anzuwenden. (so schon 13 Os 144/79 = LSK 1980/51; und 9 Os 170/79).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090606Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022