Norm
ZPO §534Rechtssatz
Ablehnung der in JBl 1957,596 vertretenen Rechtsansicht, dass die Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden dürfe (ob der Kläger Rechtzeitigkeit beweisen oder nur glaubhaft machen muss, wurde offen gelassen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016