Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Die Feststellungsklage unterbricht die Verjährung auch dann, wenn das Feststellungsbegehren nach Erhebung des Leistungsbegehrens versehentlich aufrecht erhalten und deshalb abgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034700Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022