Norm
ZPO §416 Abs2Rechtssatz
Nach dem Eintritt der Bindung an seine Entscheidung kann das Gericht von dieser auch wegen einer vorliegenden Nichtigkeit nicht mehr abgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041733Dokumentnummer
JJR_19821028_OGH0002_0070OB00049_8200000_001