RS OGH 1982/10/29 5Ob745/82, 1Ob596/84 (1Ob597/84 - 1Ob599/84), 2Ob693/87, 3Ob562/94 (3Ob1623/94), 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1982
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Norm

AußStrG §9 Abs1 E2
AußStrG §125 Satz2 C

Rechtssatz

Der erbserklärte Erbe, der die ihm nach § 125 Satz 2 AußStrG gesetzte Frist verstreichen ließ, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, hat im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Rekurslegitimation.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 745/82
    Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 745/82
  • 1 Ob 596/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 596/84
  • 2 Ob 693/87
    Entscheidungstext OGH 22.12.1987 2 Ob 693/87
    Beisatz: Hier: Die Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den die Erbserklärung gestützt wurde, wurde rechtskräftig festgestellt. Durch die Erhebung von Wiederaufnahmsklagen gegen diese Entscheidungen wird die Beteiligtenstellung nicht wieder erlangt. (T1) Veröff: NZ 1989,37
  • 3 Ob 562/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 562/94
  • 6 Ob 3/99f
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 3/99f
    Vgl auch; Beisatz: Wenn in einem Abhandlungsverfahren der Antrag des einzigen erbserklärten Erben auf Einantwortung rechtskräftig abgewiesen und die Erblosigkeit des Nachlasses festgestellt wurde, ist der Erbansprecher im weiteren Verfahren nicht mehr Partei und daher gegen gerichtliche Verfügungen über den Nachlass nicht rekurslegitimiert. (T2)
  • 3 Ob 34/03a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 34/03a
    Beisatz: Auch der im Erbrechtsstreit unterliegende Erbe scheidet mit rechtskräftiger Beendigung des Erbrechtsprozesses aus dem Verlassverfahren aus und hat demnach im weiteren Verlassverfahren keine Rekurslegitimation mehr. Dasselbe gilt, wenn ein Erbe im Erbrechtsprozess das Erbrecht seines Prozessgegners anerkannte. (T3)
  • 7 Ob 69/07h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 69/07h
  • 3 Ob 272/07g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 272/07g
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Bem: Die E betrifft noch die Rechtslage nach AußStrG 1854. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006444

Dokumentnummer

JJR_19821029_OGH0002_0050OB00745_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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