Norm
StGB §223 Abs2Rechtssatz
Maßgebend für die Verfälschung einer Urkunde ist im Regelfall die (tätergewollte) Änderung des gedanklichen Inhalts und die Verschleierung der Identität des Ausstellers durch die Inanspruchnahme des Ausstelleranscheins. Nur beim unbefugten Anbringen desselben oder desgleichen Paßbildes (aus derselben Paßbildserie) kann eine inhaltliche Änderung der Urkunde verneint werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095839Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0110OS00164_8200000_002