RS OGH 1982/11/3 1Ob643/82, 7Ob506/87, 8Ob653/86, 3Ob553/90, 2Ob533/91, 9Ob248/01p, 3Ob122/04v, 1Ob1

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Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

EheG §82 Abs1 Z4

Rechtssatz

Einer Unternehmungsbeteiligung kommt Wertanlagecharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung und auch kein maßgeblicher Einfluß auf das Unternehmen verbunden ist. Übt der Gesellschafter einer OHG nach dem Gesellschaftsvertrag zwar keine Geschäftsführertätigkeit aus, ist er aber bei wichtigen Entscheidungen wie insbesondere über die Vornahme größerer Investitionen mitspracheberechtigt, ist die Unternehmensbeteiligung nicht als Wertanlage anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
    Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
  • 7 Ob 506/87
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 506/87
  • 8 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 8 Ob 653/86
    nur: Einer Unternehmungsbeteiligung kommt Wertanlagecharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung und auch kein maßgeblicher Einfluß auf das Unternehmen verbunden ist. (T1) Veröff: EvBl 1988/11 S 85
  • 3 Ob 553/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 553/90
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 533/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 2 Ob 533/91
    nur T1
  • 9 Ob 248/01p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 248/01p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bloß führende Mitarbeit ohne maßgeblichen Einfluß (Wertanlagencharakter). (T2)
  • 3 Ob 122/04v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 122/04v
    nur T1; Beisatz: Dafür reicht die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses aus, die tatsächliche Ausübung desselben ist nicht erforderlich. (T3); Beisatz: Hier: Der Umstand, dass sowohl ein Barerlag als auch monatliche Rückzahlungsraten für einen von einer Verlustgesellschaft aufgenommenen Kredit aus den Erträgnissen der Arztpraxis des Mannes geleistet werden, bewirkt nicht, dass es sich bei dem Anteil an der Verlustgesellschaft um eine zum Unternehmen der Arztpraxis gehörende Sache handelt, die gemäß §82 Abs1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen wäre. Diese Beteiligung diente und dient nämlich nicht Zwecken seines Unternehmens (Arztpraxis) und damit privaten Zwecken. (T4); Veröff: SZ 2005/62
  • 1 Ob 132/14i
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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