Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Der Rechtsanwalt, der die zur Hereinbringung der Forderung seines Auftraggebers notwendigen Schritte zu unternehmen hat, hat gemäß § 9 RAO und § 1009 ABGB die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Ist es fraglich, ob eine Maßnahme noch im Interesse des Auftraggebers liegt, dann hat der Machthaber, sofern dies möglich ist, vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. (Hier: weitere Exekutionsschritte, obwohl die bisherigen zu keinem Erfolg führten, aber mit beträchtlichen Kosten verbunden waren). Für seine trotzdem vorgenommene weitere Tätigkeit, die wegen des Kostenrisikos nicht mehr den Interessen des Mandanten dient, steht ihm daher kein Honoraranspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021