RS OGH 1982/11/3 1Ob691/82, 1Ob698/85, 2Ob612/86, 2Ob644/86, 2Ob547/86 (2Ob548/86), 1Ob517/88, 8Ob51

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Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

EheG §82 Abs2
EheG §85

Rechtssatz

Eine Einbeziehung von Ehewohnung und Hausrat nach § 82 Abs 2 EheG kommt nur dann in Betracht, wenn der antragstellende Ehegatte deren Zuweisung begehrt, weil er auf die Weiterbenützung angewiesen sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058398

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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