RS OGH 1982/11/3 1Ob643/82, 1Ob141/02w, 6Ob39/10v, 6Ob254/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

EheG §82 Abs1 Z4
HGB §120
HGB §155
HGB §121
HGB §122

Rechtssatz

Werden bei einer OHG für einen Gesellschafter ein Kapitalkonto und noch ein zweites Gesellschafterkonto (Kapitalkonto II) geführt, so ist auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung zu beurteilen, ob und inwieweit nur dem ersten Konto oder beiden Einlagecharakter und damit Beteiligung (Anteil) an einem Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG) zukommt. Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter drüber kann auch durch ständige Übung bei der Verbuchung bestimmter Beträge zustandekommen. Eine Buchung von Verlusten auf dem zweiten Gesellschafterkonto spricht für den Einlagecharakter der dort ausgewiesenen Beträge, weil mit dem Begriff des Darlehens eine Verlustbeteiligung unvereinbar ist. Entnahmebeschränkungen sprechen nicht entscheidend für den Einlagecharakter, weil sie auch bei Darlehen vorkommen. Hingegen weist eine feste Verzinsung, insbesondere auch im Falle eines bilanzmäßigen Verlustes auf bloßen Forderungscharakter hin.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
    Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
  • 1 Ob 141/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w
    nur: Werden bei einer OHG für einen Gesellschafter ein Kapitalkonto und noch ein zweites Gesellschafterkonto (Kapitalkonto II) geführt, so ist auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung zu beurteilen, ob und inwieweit nur dem ersten Konto oder beiden Einlagecharakter und damit Beteiligung (Anteil) an einem Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG) zukommt. (T1)
  • 6 Ob 39/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
    Vgl; Beisatz: Gegen die Annahme von Fremdkapital spricht, wenn keine Bestimmungen über die Höhe und den Termin der Rückzahlung getroffen werden. (T2); Beisatz: Werden im System fester Kapitalanteile sämtliche Gewinne, Verluste und Entnahmen auf dem Kapitalkonto II verbucht, so ist das verbuchte Vermögen als Eigenkapital der Gesellschaft zu qualifizieren. (T3)
  • 6 Ob 254/20a
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 254/20a
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058256

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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