Norm
EheG §82 Abs1 Z4Rechtssatz
Werden bei einer OHG für einen Gesellschafter ein Kapitalkonto und noch ein zweites Gesellschafterkonto (Kapitalkonto II) geführt, so ist auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung zu beurteilen, ob und inwieweit nur dem ersten Konto oder beiden Einlagecharakter und damit Beteiligung (Anteil) an einem Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG) zukommt. Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter drüber kann auch durch ständige Übung bei der Verbuchung bestimmter Beträge zustandekommen. Eine Buchung von Verlusten auf dem zweiten Gesellschafterkonto spricht für den Einlagecharakter der dort ausgewiesenen Beträge, weil mit dem Begriff des Darlehens eine Verlustbeteiligung unvereinbar ist. Entnahmebeschränkungen sprechen nicht entscheidend für den Einlagecharakter, weil sie auch bei Darlehen vorkommen. Hingegen weist eine feste Verzinsung, insbesondere auch im Falle eines bilanzmäßigen Verlustes auf bloßen Forderungscharakter hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058256Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021