Norm
EheG §82 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Umwandlung der Gesellschafterstellung eines Kommanditisten in die eines Komplementärs durch Vereinbarung der Gesellschafter ist jederzeit möglich. Die Eintragung ins Handelsregister ist zum Eintritt der Wirkungen im Innenverhältnis nicht erforderlich. Nur von den Gläubigern kann die unbeschränkte Haftung erst geltend gemacht werden, wenn ins Handelsregister eingetragen ist, daß der bisherige Kommanditist persönlich haftender Gesellschafter geworden ist oder wenn nach Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarung über die Äußerung der Gesellschafterstellung mit Zustimmung des früheren Kommanditisten die Geschäfte der Gesellschaft fortgesetzt werden. Ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren die Gesellschafterstellung eines Ehegatten (im Hinblick auf § 82 Abs 1 Z 4 EheG) von Bedeutung, so ist allein auf das Innenverhältnis abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058290Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_008