- 1 Ob 680/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 680/82
- 3 Ob 693/82
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 693/82
Ähnlich; Beisatz: Hier: Schilanglaufloipe mit plötzlichem senkrechten Abfall in Höhe von achtzig Zentimetern. (T1)
Veröff: ZVR 1984/176 S 184
- 7 Ob 580/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 580/83
Auch
- 8 Ob 1/86
Auch; Beisatz: Hier: Gefährliche Schleppspuren eines zweihundert bis dreihundert Kilogramm schweren Heuschlittens auf einem als "leicht" angepriesenen Übungshang. (T2)
- 2 Ob 700/86
Vgl auch; Beisatz: Aber keine Notwendigkeit für Absicherungen, die selbst zusätzliche Gefahren geschaffen hätten. (T3)
- 6 Ob 638/87
Auch; Veröff: ZVR 1988/158 S 345
- 7 Ob 577/88
Ähnlich; Beisatz: Selbst bei einem Schifahrer, der nicht den Pistenrand zur Abfahrt benützt, muss im Falle eines Sturzes damit gerechnet werden, dass er an den Pistenrand abrutscht. (T4)
Veröff: VersR 1989,539
- 4 Ob 527/89
Auch; Beisatz: Atypische Gefahrenstellen sind im Bereich von etwa zwei Meter neben dem Pistenrand zu sichern. (T5)
Veröff: RZ 1989/61 S 168 = ZVR 1989/140 S 233 (hiezu Pichler)
- 7 Ob 677/89
nur: Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. (T6)
Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207
- 8 Ob 1511/90
Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 1511/90
Auch
- 5 Ob 528/89
Auch; Beisatz: Hier: Unfall durch Aufgehen der Skibindung. (T7)
- 8 Ob 555/90
Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373
- 4 Ob 1585/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 1585/95
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend. (T8)
- 4 Ob 299/98v
Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/8
- 8 Ob 155/99y
nur T6
- 1 Ob 75/00m
nur: Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. (T9)
Beis wie T5
- 10 Ob 170/00y
Vgl auch; Beis wie T5
- 8 Ob 164/00a
nur T9
- 4 Ob 251/06z
Auch; Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T10)
Veröff: SZ 2007/1
- 2 Ob 284/06p
Auch, Beis wie T8
- 9 Ob 28/08w
Auch; nur T6; Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T11)
Bem: Siehe dazu
RS0124298. (T12)
Veröff: SZ 2008/146
- 4 Ob 211/11z
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 211/11z
Vgl auch; nur T9; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T13)
- 3 Ob 213/14s
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
Auch; Beis wie T8
- 9 Ob 50/16t
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 Ob 50/16t
Auch; nur T6; Beis wie T8
- 6 Ob 30/17f
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 30/17f
Auch; Beis wie T8
- 4 Ob 181/20a
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 181/20a
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T14)