Norm
ABGB §2Rechtssatz
Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann zwar schuldhaftes Handeln ausschließen; ein entschuldbarer Irrtum kann aber bei vorsätzlicher Missachtung einer im Gesetz deutlich formulierten Pflicht nicht bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008654Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009