Norm
ABGB §1199Rechtssatz
Der Anspruch auf Auszahlung eines sich aus der Schlussrechnung einer beendeten Erwerbsgesellschaft ergebenden Betrages unterliegt der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung (Wahle in Klang 2. Auflage V 629).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022151Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010