Norm
ABGB §865Rechtssatz
Der Geschäftsunfähige hat das Geld, das er auf Grund des ungültigen Rechtsgeschäftes erhalten hat, nur insoweit zurückzustellen, als es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014647Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021