RS OGH 1982/11/3 1Ob643/82, 7Ob662/82, 1Ob699/84, 3Ob561/85, 1Ob566/85, 2Ob636/86, 1Ob561/88, 7Ob605

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

EheG §85
EheG §94 Abs1
EheG §95

Rechtssatz

Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
    Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316
  • 7 Ob 662/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 662/82
    Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (kritisch Huber)
  • 1 Ob 699/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 699/84
  • 3 Ob 561/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 561/85
  • 1 Ob 566/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 566/85
  • 2 Ob 636/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 2 Ob 636/86
  • 1 Ob 561/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 561/88
    Auch
  • 7 Ob 605/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 605/88
    Beisatz: Hier: Es besteht aber kein rechtliches Hindernis, der Antragstellerin die Leistung einer höheren Ausgleichszahlung als der von ihr angebotenen aufzuerlegen. (T1)
  • 8 Ob 631/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 8 Ob 631/88
  • 5 Ob 563/90
    Entscheidungstext OGH 15.05.1990 5 Ob 563/90
    nur: Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. (T2)
  • 8 Ob 695/89
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 8 Ob 695/89
    Ähnlich; Beisatz: Die Aufteilungsmasse war durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt. (T3)
  • 5 Ob 1557/92
    Entscheidungstext OGH 22.09.1992 5 Ob 1557/92
    Ähnlich; Beis wie T3
  • 6 Ob 2130/96w
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 6 Ob 2130/96w
    Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichszahlungsantrag vom Antragsgegner (als Gegenantrag) stammt. (T4) Beis wie T3
  • 6 Ob 118/97i
    Entscheidungstext OGH 12.05.1997 6 Ob 118/97i
    Beis wie T3; Beisatz: Ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann jedoch auch noch im Lauf des Verfahrens beziffert und später erweitert werden (so schon EFSlg 51.845). (T5)
  • 1 Ob 57/98h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 57/98h
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 237/98d
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 237/98d
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: So wie ein zunächst unpräzise gestellter Aufteilungsantrag außerhalb der Frist präzisiert werden kann, kann in einem gewissen Rahmen auch der unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse auch noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist. (T6)
  • 1 Ob 154/99z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 154/99z
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 21/01v
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 21/01v
    Auch; nur: Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen. (T7) Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 10 Ob 222/00w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 222/00w
    Ähnlich; Beis wie T3
  • 1 Ob 286/00s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 286/00s
    Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aus der Tatsache, dass die Antragstellerin die Einbeziehung dreier Liegenschaften in das Aufteilungsverfahren ausdrücklich forderte, wogegen sie die 1991 erworbene Liegenschaft lediglich erzählungsweise erwähnte, muss geschlossen werden, dass sie selbst diese Liegenschaft nicht in die Aufteilung einzubeziehen gedachte. (T8); Veröff: SZ 74/70
  • 4 Ob 285/01t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 285/01t
    Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des §95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T9)
    Beisatz: Möglichst rasch sollen demnach klare Verhältnisse über die Vermögenslage der vormaligen Ehegatten geschaffen werden. (T10)
  • 6 Ob 322/01y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 322/01y
    Auch; Beisatz: Dies gilt, wenn von Anfang an eine Ausgleichszahlung begehrt wurde. (T11)
  • 9 Ob 155/03i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 Ob 155/03i
    nur T2
  • 9 Ob 125/04d
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 125/04d
    Auch
  • 1 Ob 30/06b
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 30/06b
    Vgl aber; Beisatz: War die Aufteilung der zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Kreditverbindlichkeiten bereits Antragsgegenstand, sodass diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist Gegenstand der Aufteilungsmasse waren, stellt es keine Ausdehnung des Begehrens auf bisher nicht in die Aufteilungsmasse gefallene Verbindlichkeiten dar, wenn nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird, eine Ausgleichszahlung mit der Begründung aufzuerlegen, seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien Kreditrückzahlungen in dieser Höhe geleistet worden. (T12)
  • 1 Ob 158/08d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 158/08d
    Gegenteilig; Beisatz: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T13)
    Bem: Siehe auch RS0109615. (T14)
  • 1 Ob 57/11f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 57/11f
    Gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T14; Veröff: SZ 2011/44
  • 1 Ob 117/11d
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 117/11d
    nur T2
  • 1 Ob 32/12f
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 32/12f
    Gegenteilig; Beis wie T13
  • 1 Ob 73/12k
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 73/12k
    Vgl; Beis wie T13
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Vgl; Beis wie T13; Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 58/18p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
    Gegenteilig; Beis wie T13; Beisatz: Geht es lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen. (T15)
  • 1 Ob 86/18f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 86/18f
    Gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T16)
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 133/17s
    Vgl; Beis wie T13 nur: Beim Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Rahmen des Aufteilungsverfahrens handelt es sich um keinen konkreten, der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T17)
  • 1 Ob 74/20v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 74/20v
    (ausdrücklich) gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T15
  • 1 Ob 114/20a
    Entscheidungstext OGHOGH 20.10.2020 1 Ob 114/20a
    Vgl; Beis wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057583

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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