RS OGH 1982/11/3 1Ob41/82, 1Ob5/87 (1Ob6/87), 1Ob2/95, 1Ob40/94, 1Ob229/07v, 1Ob115/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

JN §1 CVIII
WRG §111 Abs3

Rechtssatz

Ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG muss nicht während des Wasserrechtsverfahrens, auch nicht vor bzw unter Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde, sondern nur im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung geschlossen worden sein. Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, über die die Wasserrechtsbehörde nur deshalb nicht entschied, weil die Parteien sie im Übereinkommen regelten, und die durch Beurkundung zum Inhalt des Bescheides gemacht wurden, gehören daher nicht in die Kompetenz der Gerichte. Durch die Beurkundung im Bescheid hat die Wasserrechtsbehörde abschließend und damit durch ein Gericht nachträglich nicht überprüfbar festgestellt, dass sie das Übereinkommen als im Zug ihres Verfahrens getroffen ansah.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 41/82
    Veröff: SZ 55/162
  • 1 Ob 5/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 5/87
    nur: Ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG muss nicht während des Wasserrechtsverfahrens, auch nicht vor bzw unter Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde, sondern nur im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung geschlossen worden sein. (T1) Veröff: SZ 60/84
  • 1 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
    Vgl; nur T1
  • 1 Ob 40/94
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 40/94
    Vgl; nur T1; nur: Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, über die die Wasserrechtsbehörde nur deshalb nicht entschied, weil die Parteien sie im Übereinkommen regelten, und die durch Beurkundung zum Inhalt des Bescheides gemacht wurden, gehören daher nicht in die Kompetenz der Gerichte. (T2)
  • 1 Ob 229/07v
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 229/07v
  • 1 Ob 115/14i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 115/14i
    Vgl auch; Beisatz: Ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG liegt vor, wenn es von den Parteien aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens oder im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand zeitnah dazu abgeschlossen wird. Es erfordert die vollständige Einigung über den Rechtseingriff und die hierfür zu leistende Entschädigung, wobei von den Parteien festgelegt und formuliert werden muss, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten soll. Die bloß niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (§ 14 AVG) stellt kein beurkundungsfähiges Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG dar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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