Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG muss nicht während des Wasserrechtsverfahrens, auch nicht vor bzw unter Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde, sondern nur im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung geschlossen worden sein. Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, über die die Wasserrechtsbehörde nur deshalb nicht entschied, weil die Parteien sie im Übereinkommen regelten, und die durch Beurkundung zum Inhalt des Bescheides gemacht wurden, gehören daher nicht in die Kompetenz der Gerichte. Durch die Beurkundung im Bescheid hat die Wasserrechtsbehörde abschließend und damit durch ein Gericht nachträglich nicht überprüfbar festgestellt, dass sie das Übereinkommen als im Zug ihres Verfahrens getroffen ansah.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014