Norm
EheG §95Rechtssatz
Zieht der eine Ehegatte, der allein einen Aufteilungsantrag gestellt hatte, diesen zurück, so kann auch über die erst nach Ablauf der Jahresfrist gemachten Aufteilungsvorschläge des anderen Ehegatten nicht mehr entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057754Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00764_8200000_001