Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Die rechtswidrige, gegen den Willen der Parteien erfolgte Aufnahme eines nicht im Zug des wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens in einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde kann nicht vor Gericht, sondern nur durch Bekämpfung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046056Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00041_8200000_002