Norm
ABGB §2Rechtssatz
Ein Rechtsfolgenirrtum ist eine falsche Vorstellung darüber, welche Rechtsfolgen unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an ihr Verhalten geknüpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2013