Norm
ZPO §41 F2Rechtssatz
Sind die beiden Beklagten von einem gemeinsamen Anwalt vertreten, ist der Klägerin gegenüber anzunehmen, dass jeder von ihnen diesem Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen hat. Wegen des Obsiegens des Zweitbeklagten ist daher die Klägerin zum Kostenersatz der Hälfte der den Beklagten erwachsenen Kosten gegenüber dem Zweitbeklagten verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036216Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016