RS OGH 1982/11/3 6Ob771/81, 3Ob568/83, 1Ob667/90, 3Ob514/94 (3Ob515/94), 5Ob334/98y, 1Ob91/99k, 6Ob1

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Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

ZPO §41 F2

Rechtssatz

Sind die beiden Beklagten von einem gemeinsamen Anwalt vertreten, ist der Klägerin gegenüber anzunehmen, dass jeder von ihnen diesem Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen hat. Wegen des Obsiegens des Zweitbeklagten ist daher die Klägerin zum Kostenersatz der Hälfte der den Beklagten erwachsenen Kosten gegenüber dem Zweitbeklagten verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 771/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 771/81
  • 3 Ob 568/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 568/83
    Ähnlich
  • 1 Ob 667/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 667/90
    nur: Sind die beiden Beklagten von einem gemeinsamen Anwalt vertreten, ist der Klägerin gegenüber anzunehmen, dass jeder von ihnen diesem Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen hat. (T1)
  • 3 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94
  • 5 Ob 334/98y
    Entscheidungstext OGH 12.01.1999 5 Ob 334/98y
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 91/99k
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
    Ähnlich; Beisatz: Bei den von einem gemeinsamen Anwalt vertretenen Erst- bis Drittbeklagten hat jeder von ihnen 1/3 der Gesamtkosten zu tragen. (T2)
    Veröff: SZ 72/91
  • 6 Ob 188/02v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 188/02v
    Vgl; Beis wie T2
  • 9 Ob 59/12k
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 59/12k
    Veröff: SZ 2013/73
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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