Norm
EO §389 IIIARechtssatz
Der Anspruch muß so genau bezeichnet werden, daß aus dem Antrag auf EV das Urteilsbegehren des erst anzustrebenden Prozesses klar erkennbar wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005372Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013