Norm
ABGB §362Rechtssatz
Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl, gemäß § 362 ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf § 523 ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblichen Dienstbarkeit herbeizuführen. Ob eine Negatorienklage oder "schlichte" Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt ausschließlich das das Klagebegehren stützende Vorbringen der klagenden Partei, nicht das Einwendungsvorbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010425Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015