Norm
StPO §351Rechtssatz
Die der Feststellung durch die Geschwornen vorbehaltenen Tatsachen, die der OGH seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte, sind zufolge dieser Vorschrift der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt. Zur Tatsachenfeststellung durch die Geschwornen siehe auch § 337 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101125Dokumentnummer
JJR_19821104_OGH0002_0130OS00149_8200000_001