RS OGH 1982/11/4 13Os149/82, 13Os133/92

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Veröffentlicht am 04.11.1982
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Norm

StPO §351

Rechtssatz

Die der Feststellung durch die Geschwornen vorbehaltenen Tatsachen, die der OGH seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte, sind zufolge dieser Vorschrift der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt. Zur Tatsachenfeststellung durch die Geschwornen siehe auch § 337 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101125

Dokumentnummer

JJR_19821104_OGH0002_0130OS00149_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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