Norm
ABGB §1325 D2bRechtssatz
Der Ehemann, der seine Arbeitskraft ganz oder teilweise in der Führung des ehelichen Haushaltes verwendet, hat in gleicher Weise wie die haushaltsführende Ehefrau einen Ersatzanspruch aus dem Titel des Verdienstentganges, wenn er infolge einer ihm zugefügten Körperverletzung nicht in der Lage ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030782Dokumentnummer
JJR_19821104_OGH0002_0080OB00198_8200000_001